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Stadionordnung des FC Erzgebirge Aue e.V.

 

§ 1 Geltungsbereich
 
Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Erzgebirgsstadions mit Ausnahme der Gaststätte „Stadionblick“. Dafür gelten 
Sonderregelungen nach Absprache. 

Mit dem Erwerb der Eintrittskarte erkennt der Besucher die Stadionordnung an.
 
§ 2 Widmung

1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.

 

2. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.

 

§ 3 Aufenthalt

1. In den Versammlungsstätten und Anlagen des Erzgebirgsstadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.

Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen des Kontroll- und Ordnungsdienstes oder der Polizei vorzuweisen.

Das Parken im Stadiongelände ist nur mit entsprechender Parkkarte gestattet, welche von außen sichtbar im Fahrzeug ausgelegt sein muss. Unberechtigt parkende Fahrzeuge bzw. Fahrzeuge ohne sichtbare Parkgenehmigung werden kostenpflichtig abgeschleppt.

 

2. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen 
Platz einzunehmen.

 

3. Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Stadt im 
Einvernehmen mit den Stadionnutzern getroffenen Anordnungen

 

§ 4 Eingangskontrolle

1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

2. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder 
Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen bzw. ein entsprechendes 
Ausweisdokument auf Verlangen einzusehen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

 

3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. 
Bestehende Stadionverbote im Zuständigkeitsbereich des DFB, der DFL und des NOFV und seiner Mitgliedsverbände werden gegenseitig anerkannt und bei Verstößen entsprechend der gesetzlichen Richtlinien geahndet. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

 

§ 5 Verhalten im Stadion

1. Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.

 

2. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.

 

3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken - einzunehmen.

 

4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

 

5. Das Mitbringen von Kinderwagen ist nur nach vorheriger Anmeldung und Prüfung eines geeigneten Abstellortes gestattet. 

 

§ 6 Verbote

1. Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

a) rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, beleidigendes und diskriminierendes Propagandamaterial;
b) politische und religiöse sowie beleidigende oder diskriminierende Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Plakate, Spruchbänder, Symbole und Flugblätter
c) Waffen jeder Art;
d) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
e) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
f) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
g) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
h) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und anderen pyrotechnischen Gegenstände;
i) mechanisch betriebene Lärminstrumente;
j) alkoholische Getränke aller Art;
k) Tiere;
l) Laser-Pointer.
m) Fahnen, Doppelhalter, Spruchbänder usw. mit beleidigenden Buchstabenkombinationen, Worten oder Sprüchen (z.B. A.C.A.B. o.ä.) sowie Kleidungsstücke mit diesen Aufschriften, welche von allen Besuchern gezeigt oder getragen werden.

 

2. Verboten ist den Besuchern weiterhin:

a) rassistische, fremdenfeindliche, rechtsradikale oder diskriminierende Parolen zu äußern oder zu verbreiten;
b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, 
Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen; 
c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;
d) mit Gegenständen aller Art zu werfen;
e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;
f) ohne Erlaubnis der Stadt oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen inkl. Aufkleber zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben; 
h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen.

 

Das Sammeln, Erheben, Übertragen, Herstellen und Verbreiten von Informationen oder Daten über den Spielverlauf (z.B. Ereignis- oder Positionsdaten), das Verhalten oder andere Faktoren in einem Spiel oder jede Art der Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material in einem Spiel (sei es mit elektronischen Geräten oder auf andere Weise) zu kommerziellen Zwecken (insbesondere für Wetten und Glücksspiel), ist im Stadion untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters vor. Ebenso untersagt ist es, andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen (z.B. sind Spiegelreflexkameras jeglicher Qualität, sämtliche Kameras mit Wechselobjektiven sowie Mittel- und Großformatkameras), die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht ins Stadion mitgebracht werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen und Bedingungen kann Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zum Stadion verweigert werden.
Für eigene Fotoaufnahmen sind im Erzgebirgsstadion Mobiltelefone mit Kamerafunktion und Kompaktkameras, sofern diese nicht mit einem Wechselobjektiv ausgestattet sind, zugelassen.

 

§ 7 Videoüberwachung

1. An Spieltagen wird das gesamte Stadiongelände videoüberwacht.

 

§ 8 Haftung

1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haften der Erzgebirgskreis und der Verein nicht.

 

2. Unfälle oder Schäden sind der Stadt unverzüglich zu melden.

 

§ 9 Zuwiderhandlungen

1. Wer den Vorschriften der §§ 3, 4, 5, 6 dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße von mindestens EUR 2,50 bis höchstens EUR 510,00 nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, BGBI. I S. 602) belegt werden.
Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden

 

2. Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.

 

3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und - soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.

 

4. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

 

Die Stadionordnung tritt zum 01.02.2023 in Kraft.